Eigentlich wollte ich hier schon lange über andere Dinge schreiben. Eigentlich dachte ich, dass das Thema Radverkehr von mir umfassend behandelt wurde. Doch dann kommt wieder einmal ein so dummer Kommentar in einer sogenannten Qualitätszeitung daher, wie in der heutigen Presse. Da wird von Andreas Wetz heftig für die völlig unsinnige Radwegbenützungspflicht argumentiert. Der Gipfel: Kein Verkehrspolitiker käme jemals auf die Idee, Autobahnen für Mofas freizugeben. Oder?
Nicht alles, was ein Vergleich ist, hinkt: Denn die Fahrbahn ist für Radler nur dann tabu, wenn es einen parallel führenden Radweg gibt. So darf und muss der Radfahrer völlig legal auf so stark und schnell befahrenen Straßen wie der Triester, der Altmannsdorfer oder der Adalbert-Stifter-Straße auf der Fahrbahn radeln, während er oder sie auf der beschaulichen Langobardenstraße auf den lebensgefährlichen Radweg gezwängt wird.
Die Radwegebenützungspflicht ist, wie viele diskriminierende Bestimmungen für den Radverkehr, in der StVO ein Unikum. Das alleinige Vorhandensein einer speziellen Einrichtung verbietet den Radfahrern die Benützung der normalen Fahrbahn. Nein, kein Fahrverbot zwingt die Radfahrer auf den Radweg, sondern das bloße Vorhandensein desselben. Autos und Motorräder dürfen hingegen überall fahren, wo es ihnen nicht ausdrücklich untersagt wurde. Warum bitte gibt es keine Autobahnenbenützungspflicht? Das würde so manche Straßenzüge merklich entlasten.
Gerne wird ja auch damit argumentiert, dass Radfahrer den Autoverkehr behindern und wenn es schon eine eigene Einrichtung für sie gibt, sollen sie die gefälligst auch benutzen. Doch was behindert die Autofahrer wohl mehr: Ein schnelles Rennrad oder E-Bike, das mit 20 – 30 km/h auf der Fahrbahn fährt oder ein Radfahrer, der einen 1 m breiten schwer beladenen Anhänger mit 10 – 15 km/h hinter sich herzieht? Der Unterschied: Der Radfahrer mit Anhänger fährt legal auf der Fahrbahn, die schnellen Radler hingegen nicht, wenn es einen parallel führenden Radweg gibt.